Da ein steuerrechtliches Interesse vorausgesetzt wird, ist ein Antrag der steuerpflichtigen Person auf Höhereinschätzung in der Regel ausgeschlossen. Wobei aber auch Fälle denkbar sind, in denen ein steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung bestehen kann, zum Beispiel bei Anfechtung einer zu tief ausfallenden Ermessenstaxation, um einem Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahren zu entgehen, im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder bei Konkurrenz mit einer Sonderbesteuerung.