Ferner fällt es auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts eine etwaige Strafuntersuchung "zu prüfen" (vgl. Antrag 15), aufgrund der Akten besteht zudem für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung eine Strafanzeige einzureichen. Auf die Forderungen des Rekurrenten in Zusammenhang mit dem angeblich missbräuchlichen Verhalten von Steuerfunktionären ist damit nicht weiter einzugehen. Auf all diese Anträge ist folglich bereits im Vornherein nicht einzutreten.