Rekursschrift). Allfällige – für dieses Verfahren irrelevante – Akteneinsichtsgesuche, namentlich gestützt auf das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1; vgl. Antrag 14 sowie Sachverhalt lit. D), hat der Steuerpflichtige direkt bei der Steuerverwaltung zu stellen. Ferner fällt es auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts eine etwaige Strafuntersuchung "zu prüfen" (vgl. Antrag 15), aufgrund der Akten besteht zudem für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung eine Strafanzeige einzureichen.