Die diversen Feststellungsanträge (Anträge 3, 6, 7, 8, 10, 11 und 13) sind schon aufgrund der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren unzulässig (BGE 126 II 300 E. 2c), soweit sie denn überhaupt den vorstehend definierten Streitgegenstand betreffen. So fehlt es vorliegend etwa betreffend der Steuerperiode 2016 an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Antrag 13 und die betreffenden Ausführungen in der Urteil A 2021 11 / A 2021 12 9