Wie es sich mit der Legitimation verhält – namentlich ob der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide hat – wird nachfolgend zu prüfen sein. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Der Rekurrent stellt vorliegend eine Vielzahl von Anträgen (vgl. Sachverhalt lit. B). Streitgegenstand bildet allerdings einzig die Frage, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache betreffend die Veranlagung für die Steuerperioden 2011–2015 eingetreten ist und ob sie das Revisionsgesuch betreffend die Steuerperiode 2010 zu Recht abgewiesen hat.