Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können gemäss § 142 Abs. 2 StG die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.