1. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend aufgrund der unterschiedlichen Anfechtungsobjekte (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021; Revisionsentscheid vom 9. Juni 2021) zwei getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren grösstenteils auf demselben Sachverhalt beruhen, sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen, sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen und diese durch eine Verfahrensvereinigung keine Nachteile erleiden, sind die Verfahren A 2021 11 und A 2021 12 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 131 V 59 E. 1; 128 V 124 E. 1, je mit Hinweisen). 2.