G. Beide Vernehmlassungen wurden dem Rekurrenten am 6. Dezember 2021 (A 2021 11) resp. am 17. Dezember 2021 (A 2021 12) mit der Möglichkeit für allfällige Bemerkungen bis 6. resp. 18. Januar 2022 zugesandt. Das Schreiben vom 6. Dezember 2021 (A 2021 11) holte der Rekurrent – nachdem er die Abholfrist bis 4. Januar 2022 verlängert hatte – nicht ab, worauf ihm die Vernehmlassung der Steuerverwaltung mittels A-Post+ zugestellt wurde. Das Schreiben vom 17. Dezember 2021 (A 2021 12) holte der Steuerpflichtige ebenfalls nicht ab, weshalb ihm auch dieses mittels A-Post+ zugestellt wurde. In der Folge gingen beim Gericht keine Eingaben ein.