E. Mit Verfügungen vom 16. August 2021 gewährte der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer dem Rekurrenten für die Kostenvorschüsse in den Verfahren A 2021 11 und A 2021 21 ausnahmsweise und einmalig eine Fristerstreckung bis 12. November 2021. Ferner wurde der Rekurrent darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Akteneinsichtsbegehren direkt gegenüber der Steuerverwaltung geltend zu machen habe. In der Folge bezahlte der Rekurrent beide Kostenvorschüsse innert der erstreckten Frist. Urteil A 2021 11 / A 2021 12 7