D. Mit Schreiben vom 12. August 2021 beantragte der Rekurrent die Ratenzahlung der verlangten Kostenvorschüsse. Zudem seien die Zuger Steuerbehörden gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz zu verpflichten, ihm sämtliche zwischen diesen und den Luzerner Steuerbehörden seit 2008 erfolgten und ihn betreffenden Korrespondenzen und Aktenvermerke etc. vollumfänglich offenzulegen. Weiter sei die Zuger Steuerverwaltung zu verpflichten, sich zum Inhalt seines Schreibens vom 27. April 2021 in Sachen "Untersuchung auf Amtsmissbrauch, etc." an die Geschäftsleitung der Luzerner Steuerbehörden zu äussern.