Die Zuger Steuerbehörden sind damit nicht nur zu verpflichten auf die Einsprachen vollumfänglich einzutreten, sondern auch eine korrekte Meldung an die Ausgleichskasse zu gewährleisten. 13. Es ist festzustellen, dass die Veranlagungen 2010 bis 2015 (2016) in Ermangelung von konkreten Werten aus der dem Beschwerdeführer teilweise gehörenden Aktiengesellschaft gar nicht möglich waren und damit in jedem Falle zu revidieren sind. 14. Die Zuger Steuerbehörden sind zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in sämtliche Steuerakten Einsicht zu gewähren;