Es ist festzustellen, dass die Zuger Steuerbehörden verpflichtet sind, das AHVpflichtige selbständige Erwerbseinkommen der AHV-Ausgleichskasse ordentlich zu melden. 12. Die Zuger Steuerbehörden sind damit nicht nur zu verpflichten auf die Einsprachen vollumfänglich einzutreten, sondern auch eine korrekte Meldung an die Ausgleichskasse zu gewährleisten.