Es ist festzustellen, dass auch für die Erhebung von AHV-Beiträgen eine ordentliche Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens aus der in B.________ erfolgten selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. 11. Es ist festzustellen, dass die Zuger Steuerbehörden verpflichtet sind, das AHVpflichtige selbständige Erwerbseinkommen der AHV-Ausgleichskasse ordentlich zu melden.