9. Sollte die Tatsache des Geschäftsortes in B.________ seitens der Zuger Steuerbehörden weiterhin unterdrückt werden, sind diese zu verpflichten, den Nachweis eines anderen Geschäftsortes zweifelsfrei zu belegen. 10. Es ist festzustellen, dass auch für die Erhebung von AHV-Beiträgen eine ordentliche Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens aus der in B.________ erfolgten selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich ist.