In jedem Falle ist dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und dessen Einwendungen sind vollumfänglich zu berücksichtigen und haben in den Entscheidungen berücksichtigt zu werden und haben nachvollziehbar in die Entscheidbegründung einzufliessen. 5. Die Zuger Steuerbehörden sind zu verpflichten, sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und diese vollumfänglich in deren Entscheide einzubeziehen. 6. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zug der Steuerpflicht unterliegt.