3. Es ist festzustellen, dass in den Entscheiden vom 9. Juni 2021 die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sind und diese somit eine Gehörsverletzung darstellen und somit aufzuheben sind. 4. In jedem Falle ist dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und dessen Einwendungen sind vollumfänglich zu berücksichtigen und haben in den Entscheidungen berücksichtigt zu werden und haben nachvollziehbar in die Entscheidbegründung einzufliessen.