B. Sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 (Veranlagung Kantonssteuer 2011–2015) als auch gegen den Revisionsentscheid vom 9. Juni 2021 (Kantonssteuer 2010) legte A.________ mit Schreiben vom 12. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Rekurs ein. Seine Anträge formulierte er wie folgt: 1. Die Entscheide vom 9. Juni 2021 sind vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Entscheide vom 9. Juni 2021 sind an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Urteil A 2021 11 / A 2021 12 5