A.g Mit Bundesgerichtsurteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 stellte das Bundesgericht fest, dass das Beschwerderecht des Steuerpflichtigen gegenüber dem Kanton Luzern verwirkt und die Beschwerde gegenüber dem Kanton Luzern infolgedessen abzuweisen sei. Auf die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug trat das Bundesgericht – mangels schutzwürdigen Interesses des Steuerpflichtigen – nicht ein.