Um einer interkantonalen Doppelbesteuerung entgegenzutreten, sei die Steuerverwaltung Zug verpflichtet gewesen, die streitbetroffenen Positionen dem Kanton Luzern zuzuweisen, ohne dass hierzu weitere Untersuchungshandlungen erforderlich gewesen seien (E. 4i). Daraufhin gelangte der Steuerpflichtige abermals ans Bundesgericht, wo er betreffend die Steuerperiode 2010 gegen die Kantone Zug und Luzern Beschwerde führte.