müssen, habe der Steuerpflichtige sein Recht auf einen Steuerhoheitsentscheid (Domizilentscheid) im Kanton Luzern verwirkt. Im Kanton Zug bestehe kein Grund zu einer solchen Feststellungsverfügung (E. 4g). Zur Frage, ob der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2010 im Kanton Zug eine Betriebsstätte unterhalten habe, bestehe im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 kein Raum. Um einer interkantonalen Doppelbesteuerung entgegenzutreten, sei die Steuerverwaltung Zug verpflichtet gewesen, die streitbetroffenen Positionen dem Kanton Luzern zuzuweisen, ohne dass hierzu weitere Untersuchungshandlungen erforderlich gewesen seien (E. 4i).