In der Sache selbst bezog sich das Verwaltungsgericht auf das Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 zu den Steuerperioden 2010–2015. Das Verwaltungsgericht erwog, der Kanton Zug habe aufgrund des erwähnten Bundesgerichtsurteils die vom Kanton Luzern angenommenen Umstände als gegeben hinzunehmen und entsprechend zu entscheiden (E. 4c). Aufgrund dessen, dass im Kanton Luzern eine Veranlagungsverfügung nach pflichtgemässem Ermessen habe erfolgen Urteil A 2021 11 / A 2021 12 4