Das Verwaltungsgericht anerkannte die Legitimation des Steuerpflichtigen (aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung und zum Novenverbot im Doppelbesteuerungsverfahren sowie der Tatsache, dass die Angaben der Steuerverwaltung für die Ausgleichskassen verbindlich sind), auch wenn dieser vom Kanton Zug eine Verschlechterung verlange (vgl. E. 1). In der Sache selbst bezog sich das Verwaltungsgericht auf das Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 zu den Steuerperioden 2010–2015.