A.f Der Steuerpflichtige rief das Verwaltungsgericht des Kantons Zug an, dessen abgaberechtliche Kammer den Rekurs betreffend die Kantonssteuer 2010 abwies (VGer ZG A 2019 7 vom 27. August 2019). Das Verwaltungsgericht anerkannte die Legitimation des Steuerpflichtigen (aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung und zum Novenverbot im Doppelbesteuerungsverfahren sowie der Tatsache, dass die Angaben der Steuerverwaltung für die Ausgleichskassen verbindlich sind), auch wenn dieser vom Kanton Zug eine Verschlechterung verlange (vgl. E. 1).