Zudem bestimmte sie in ihrer Eigenschaft als Sitzkanton den Vermögenssteuerwert der Aktien der "D.________ AG" (seit 2019: in Liquidation). Der Steuerpflichtige erhob Einsprache, worauf die Steuerverwaltung Zug den Vermögenssteuerwert der Aktien ermässigte und namentlich die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die Geschäftsaktiven – unter Berufung auf das zwischenzeitlich ergangene Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 – dem Kanton Luzern zur Besteuerung zuwies. Dadurch schloss die Steuerverwaltung Zug sich der Steuerverwaltung Luzern an, die den Standpunkt eingenommen hatte, der Steuerpflichtige unterhalte im Kanton Zug keine Betriebsstätte.