A.e Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hielt in der Veranlagung zur Steuerperiode 2010 an der seit dem Bundesgerichtsurteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008 von ihr befolgten Sichtweise fest, wonach der Steuerpflichtige im Kanton Zug nur wirtschaftlich zugehörig und daher in diesem Kanton ausschliesslich auf Grundlage des dortigen Grundeigentums und der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu besteuern sei. Zudem bestimmte sie in ihrer Eigenschaft als Sitzkanton den Vermögenssteuerwert der Aktien der "D.________ AG" (seit 2019: in Liquidation).