Kantonsgericht wies das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab und trat auf die Rechtsmittel nicht ein, da der Kostenvorschuss (dazu BGer 2C_213/2018 vom 8. März 2018) nicht rechtzeitig geleistet worden war. Das Bundesgericht trat seinerseits auf das Fristwiederherstellungsgesuch und die verspätete Beschwerde nicht ein (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019). Auch in den Steuerperioden 2010–2015 lag daher – gemäss den rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Luzern – das Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern und das Nebensteuerdomizil im Kanton Zug.