A.d Auch zu den Steuerperioden 2010–2015 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärungen im Kanton Luzern trotz Mahnung nicht ein, was dazu führte, dass die Steuerverwaltung Luzern abermals Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vornahm und unverändert davon ausging, dass der Steuerpflichtige weiterhin im Kanton Luzern persönlich zugehörig sei. Mangels erbrachten Unrichtigkeitsnachweises trat die Steuerkommission Luzern auf die Einsprachen des Steuerpflichtigen nicht ein. Das Urteil A 2021 11 / A 2021 12 3