A.c Bezüglich der Steuerperiode 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern den Steuerpflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie davon ausging, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auch weiterhin im Kanton Luzern liege. Die Steuerkommission des Kantons Luzern trat infolge Fristversäumnisses nicht auf die erhobene Einsprache ein. Das Kantonsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, worauf das Bundesgericht auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht eintrat (BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018).