A.b In Urteil 2C_327/2014 vom 15. Januar 2015 gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, in der Steuerperiode 2003 sei der Steuerpflichtige im Kanton Luzern kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt (E. 4.1) und im Kanton Zug aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (E. 5.2). Entsprechend war die gegenläufige rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 7. Juni 2006 zufolge aktueller interkantonaler Doppelbesteuerung aufzuheben.