Seit dem Bundesgerichtsurteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008, womit die unbeschränkte Steuerpflicht von A.________ im Kanton Luzern ab Beginn der Steuerperiode 2003 letztinstanzlich bestätigt wurde, besteuerte die Steuerverwaltung des Kantons Zug ihn als zum Kanton Zug wirtschaftlich zugehörig, das heisst sie besteuerte sein im Kanton Zug gelegenes Grundeigentum sowie Einkommen und Aktiven aus einer im Kanton Zug ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. In der Folge kam es auf Ersuchen des Steuerpflichtigen in der Frage der steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu weiteren Verfahren, die bis vor Bundesgericht führten.