In der Folge lag er in verschiedenen – bis ans Bundesgericht geführten – Verfahren mit den Steuerbehörden des Kantons Luzern bezüglich seines Steuerwohnsitzes im Streit. Seit dem Bundesgerichtsurteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008, womit die unbeschränkte Steuerpflicht von A.________ im Kanton Luzern ab Beginn der Steuerperiode 2003 letztinstanzlich bestätigt wurde, besteuerte die Steuerverwaltung des Kantons Zug ihn als zum Kanton Zug wirtschaftlich zugehörig, das heisst sie besteuerte sein im Kanton Zug gelegenes Grundeigentum sowie Einkommen und Aktiven aus einer im Kanton Zug ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit.