{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-11_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_11", "Checksum": "901b1fbefb7494827d4d8f8b05585c52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:25", "Checksum": "7c809b38d11852377f036081ad2fcf99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11\nRegeste:\nKantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDer Steuerpflichtige hatte – wie er selbst in seiner Rekursschrift erwähnt (vgl. A 2021 11-\nact. 1 Ziff. 4) – das Urteil S 2019 57 des Verwaltungsgerichts Zug vom 16. September\n2020 betreffend die AHV-Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 (gemäss welchem diese\ngestützt auf die Angaben der Steuerverwaltung Luzern festzusetzen seien) ans\nBundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_700/2020 vom\n16. Juni 2021 nicht auf seine Beschwerde ein. Dabei verwies es insbesondere auf sein\nUrteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.3.3, wonach das Festhalten des\nBeschwerdeführers an der Behauptung, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei nicht im\nKanton Luzern, aufgrund der Gesamtwürdigung seines Verhaltens – insbesondere seiner\njahrelangen Totalverweigerung der grundlegenden, allgemein bekannten und individuell\nangemahnten Mitwirkungspflichten – als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu\nqualifizieren sei. Er sei mit dieser Behauptung zu seinem steuerrechtlichen Wohnsitz auch\nim sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren nicht zu hören, würde ihm doch\nansonsten die Möglichkeit gegeben, etwas nachzuholen, was er im Steuerverfahren\nversäumt habe, was rechtsprechungsgemäss nicht angängig sei. Das Bundesgericht\nqualifizierte seine Beschwerde demzufolge als querulatorisch resp. rechtsmissbräuchlich.\n\n3.4 Mit Blick auf die vorstehend zitierten Ausführungen des Bundesgerichts könnte\neine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie des angefochtenen\nRevisionsentscheids im Sinne seiner Anträge nur zu einer Verschlechterung der\nfinanziellen Lage des Rekurrenten führen. Bezog sich das Bundesgericht bei seinen\nAusführungen zur Verwirkung des Beschwerderechts doch auf sämtliche hier\ninteressierenden Steuerperioden 2010–2015. Der Rekurrent verlangt vorliegend im\nErgebnis, dass der Kanton Zug die rechtskräftig an den Kanton Luzern ausgeschiedenen\nEinkünfte und Aktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls zu besteuern habe.\nEine allfällig nachfolgende interkantonale Doppelbesteuerungsbeschwerde wäre jedoch\ninfolge des verwirkten Beschwerderechts nicht mehr möglich. Folge einer Gutheissung\nwäre damit eine nicht mehr anfechtbare interkantonale Doppelbesteuerung.\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n12\n\nZudem haben die höchstrichterlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den AHV-\nBeiträgen für die Jahre 2014 und 2015, wonach die Behauptungen zum steuerrechtlichen\nWohnsicht des Versicherten aufgrund seines treuwidrigen und rechtsmissbräuchlichen\nVerhaltens auch im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren nicht zu hören seien,\nin diesem Sinne auch für die Beitragsjahre 2010–2013 zu gelten. Damit kann auch in den\nVerweisen des Rekurrenten auf eine \"ordentliche Erhebung\" bzw. \"korrekte Meldung\" der\nAHV-Beiträge kein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren erblickt werden\n(vgl. Anträge 10, 11 und 12). Anders als noch im Verfahren A 2019 7 ist vor diesem\nHintergrund nicht mehr von einem schutzwürdigen Interesse des Rekurrenten auszugehen\n(vgl. VGer ZG A 2019 7 vom 27. August 2019 E. 1b).\n\nFerner ist – wie die Rekursgegnerin zu Recht geltend macht (vgl. A 2021 12-act. 7 S. 5) –\ndie Revision eines rechtskräftigen Entscheids gemäss § 139 Abs. 1 StG bloss zugunsten\nder steuerpflichtigen Person möglich.\n\n3.5 Mit der jeweiligen Entscheidbegründung der Steuerverwaltung, wonach dem\nSteuerpflichtigen das schutzwürdige Interesse an der erhobenen Einsprache bzw. an\nseinem Revisionsgesuch fehle und die Folge einer Gutheissung in beiden Fällen letztlich\neine Höherveranlagung wäre (vgl. A 2021 11-StV-act. 1 und A 2021 12-StV-act. 1), setzt\nsich der Rekurrent in seiner Rekursschrift vom 12. Juli 2021 überhaupt nicht auseinander.\nVielmehr scheint er erneut darauf abzuzielen, abermals die Fragen im Zusammenhang mit\nder Steuerhoheit des Kantons Luzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit)\nüberprüfen zu lassen. Diesbezüglich will er offensichtlich nicht wahrhaben, dass über die\nVeranlagungen des Kantons Luzern betreffend die Steuerperioden 2010–2015\nhöchstrichterlich und damit abschliessend entschieden wurde (BGer 2C_1059/2018 vom\n18. Januar 2019; vgl. auch BGer 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.4).\n\n3.6 Zusammenfassend ist folglich auf die am 12. Juli 2021 erhobenen Rekurse\nmangels schutzwürdigen Interesses des Rekurrenten nicht einzutreten. Dies gilt\ninsbesondere auch soweit der Rekurrent eine Gehörsverletzung geltend macht (vgl. in\ndiesem Sinne die Anträge 3, 4 und 5), wurden die angefochtenen Entscheide doch\noffensichtlich im hierfür vorgesehenen Verfahren, von der zuständigen Behörde sowie in\nder richtigen Form erlassen (vgl. vorne E. 3.2).\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n13\n\n4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der\nunterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens\n(Nichteintreten mangels Beschwer) unterliegt der Rekurrent vollumfänglich. Die Höhe der\nSpruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die\nKosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund\ndes Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des\nStreitwertes ermittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). In Anbetracht dessen sowie unter\nBerücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund der Verfahrensvereinigung ein gewisser\n\"Synergieeffekt\" eingetreten ist, welchem bei der endgültigen Kostenauflage Rechnung zu\ntragen ist, wird die Spruchgebühr auf gesamthaft Fr. 3'500.– festgesetzt. Eine\nParteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3\nStG).\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n14\n\n"}