{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-11_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_11", "Checksum": "901b1fbefb7494827d4d8f8b05585c52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:25", "Checksum": "7c809b38d11852377f036081ad2fcf99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11\nRegeste:\nKantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.2 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer a) vor der\nVorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten\nhat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 VRG).\nDie Befugnis zur Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem allgemeinen\nprozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung\noder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Beschwer, Rechtsschutzinteresse).\nDa ein steuerrechtliches Interesse vorausgesetzt wird, ist ein Antrag der steuerpflichtigen\nPerson auf Höhereinschätzung in der Regel ausgeschlossen. Wobei aber auch Fälle\ndenkbar sind, in denen ein steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung\nbestehen kann, zum Beispiel bei Anfechtung einer zu tief ausfallenden\nErmessenstaxation, um einem Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahren zu entgehen, im\nZusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder bei\nKonkurrenz mit einer Sonderbesteuerung. Ein schutzwürdiges Interesse kann auch\nvorliegen, wenn der Rechtsmittelentscheid zwar ohne steuerrechtliche Wirkung bleiben\nwird, andere Rechtsgebiete aber zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen\n(z.B. AHV, Krankenkassenprämienverbilligungen). Mit dem Rechtsmittel muss ein mit dem\nangefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden (Richner et al.,\nKommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 147 N 11 i.V.m. § 140 N 14;\nHunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 22 f.).\n\nEin steuerrechtliches Interesse wird auch dann verlangt, wenn der Steuerpflichtige die\nVerweigerung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Diese Rechtsprechung setzt voraus,\ndass der angefochtene Entscheid von der zuständigen und korrekt besetzten Behörde\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n10\n\nerlassen sowie im richtigen Verfahren und in der richtigen Form ergangen ist (Richner et\nal., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 147 N 11 i.V.m. § 140 N 17).\n\n3.3 Das Bundesgericht führte im Rahmen der vom Rekurrenten geführten\nDoppelbesteuerungsbeschwerde in seinem Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020\n(Streitgegenstand: Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug, Steuerperiode 2010)\ninsbesondere aus, der Kanton Zug wäre mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 3\nBV gehalten gewesen, den mit hinreichender Klarheit gestellten Antrag, die Steuerhoheit\nzu prüfen, materiell zu prüfen. Dies habe er unterlassen, weshalb der angefochtene\nEntscheid grundsätzlich aufzuheben wäre (E. 2.2.5). Die vom Kanton Luzern für diesen\nFall erhobene Einrede des verwirkten Beschwerderechts erscheine an sich als verfrüht,\naus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, der Begründetheit dieser\nEinrede nachzugehen (E. 2.3.1). Der Steuerpflichtige habe die Steuerhoheit des Kantons\nLuzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit) seit Jahren konsequent bestritten, wenn\nauch regelmässig erfolglos, was er sich aufgrund der unterlassenen Mitwirkung selber\nzuzuschreiben habe. Diese klar ablehnende Haltung habe der Steuerpflichtige namentlich\nauch in der streitbetroffenen Steuerperiode 2010 zum Ausdruck gebracht. Dem\nSteuerpflichtigen sei indes vorzuhalten, dass keinen Schutz beanspruchen könne, wer\nüber Jahre den grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten\nMitwirkungspflichten, die erst eine Beurteilung des Falles erlauben, nicht nachkommt und\nauf diese Weise seine Fundamentalopposition äussere. Jedenfalls in den Steuerperioden\nvon 2009 bis und mit 2015 habe der Steuerpflichtige – trotz Mahnung – seine\nSteuererklärung nicht eingereicht. Korrektes Verhalten hätte darin bestanden, die\nSteuererklärung vorzulegen und die persönliche Zugehörigkeit gleichzeitig im Sinne eines\nVorbehalts zu bestreiten. Dieser Mechanismus habe dem Steuerpflichtigen nach all den\nVerfahren, die er durchlaufen habe, bekannt sein müssen. Sich im Kanton Luzern der\nMitwirkungspflicht vollständig zu entziehen, die dortige rechtskräftige Veranlagung\nbilligend in Kauf zu nehmen und sie dann durch die Hintertür der\nDoppelbesteuerungsbeschwerde anzufechten, sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.\nAuch im Licht der neuesten Praxis des Bundesgerichts, die eine Verwirkung des\nBeschwerderechts nur zurückhaltend zulasse (vgl. BGer 2C_522/2019 vom 20. August\n2020 E. 4.2.1, zur Publ. vorgesehen), habe der Steuerpflichtige sein Beschwerderecht\nklarerweise verwirkt (E. 2.3.3). Zu beurteilen bleibe die Beschwerde gegenüber dem\nKanton Zug. Diesem sei an sich formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Aus\nprozessrechtlichen Gründen sei indes auf die materiellen Fragen nicht weiter einzugehen.\nWie dargelegt, führe die Abweisung der Beschwerde gegen den Kanton Luzern dazu,\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n11\n\ndass der Einspracheentscheid der Steuerkommission Luzern vom 30. November 2017\n(betreffend die Steuerperioden 2010–2015) unangetastet bleibe. Dies führe dazu, dass\ndas Hauptsteuerdomizil – aus rechtskräftiger Optik des Kantons Luzern – im Kanton\nLuzern liege. Da der Kanton Zug diese Auffassung teile, könne eine Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids nur zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des\nSteuerpflichtigen führen. Entsprechend fehle ihm ein schutzwürdiges Interesse an der\nBeschwerde gegen den Kanton Zug (E. 2.4).\n\n"}