{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-11_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_11", "Checksum": "901b1fbefb7494827d4d8f8b05585c52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:25", "Checksum": "7c809b38d11852377f036081ad2fcf99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11\nRegeste:\nKantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nG. Beide Vernehmlassungen wurden dem Rekurrenten am 6. Dezember 2021\n(A 2021 11) resp. am 17. Dezember 2021 (A 2021 12) mit der Möglichkeit für allfällige\nBemerkungen bis 6. resp. 18. Januar 2022 zugesandt. Das Schreiben vom 6. Dezember\n2021 (A 2021 11) holte der Rekurrent – nachdem er die Abholfrist bis 4. Januar 2022\nverlängert hatte – nicht ab, worauf ihm die Vernehmlassung der Steuerverwaltung mittels\nA-Post+ zugestellt wurde. Das Schreiben vom 17. Dezember 2021 (A 2021 12) holte der\nSteuerpflichtige ebenfalls nicht ab, weshalb ihm auch dieses mittels A-Post+ zugestellt\nwurde. In der Folge gingen beim Gericht keine Eingaben ein.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den jeweiligen Rechtsschriften wird – soweit\nerforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend aufgrund der unterschiedlichen\nAnfechtungsobjekte (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021; Revisionsentscheid vom\n9. Juni 2021) zwei getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren grösstenteils auf\ndemselben Sachverhalt beruhen, sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen,\nsich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen und diese durch eine\nVerfahrensvereinigung keine Nachteile erleiden, sind die Verfahren A 2021 11 und\nA 2021 12 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 142 II 293\nE. 1.2; 131 V 59 E. 1; 128 V 124 E. 1, je mit Hinweisen).\n\n2.\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n8\n\n2.1 Nach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige\nPerson gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen\nschriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Einsprachen und Rekurse sind innert\n30 Tagen seit Empfang der massgebenden Verfügung einzureichen, wobei diese Frist\nnicht erstreckt werden kann (§ 118 Abs. 1 StG). Der Rekurs muss einen Antrag und eine\nBegründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu\nbezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und\ngegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können gemäss § 142 Abs. 2 StG\ndie gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid\nergriffen werden.\n\n2.2 Die angefochtenen Entscheide datieren beide vom 9. Juni 2021 und wurden dem\nRekurrenten am 10. Juni 2021 zugestellt. Die vorliegende Rekursschrift wurde am Montag,\n12. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergeben, womit die 30-tägige Rekursfrist –\nunter Berücksichtigung von § 117 Abs. 2 StG – gewahrt wurde. Der Rekurrent legte seiner\nRekursschrift die angefochtenen Entscheide bei und stellte verschiedene Anträge – unter\nanderem die Aufhebung der angefochtenen Entscheide –, womit diesen formellen\nAnforderungen grundsätzlich Genüge getan wurde.\n\nWie es sich mit der Legitimation verhält – namentlich ob der Rekurrent ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide hat – wird nachfolgend zu\nprüfen sein. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n3.\n3.1 Der Rekurrent stellt vorliegend eine Vielzahl von Anträgen (vgl. Sachverhalt lit. B).\nStreitgegenstand bildet allerdings einzig die Frage, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht\nauf die Einsprache betreffend die Veranlagung für die Steuerperioden 2011–2015\neingetreten ist und ob sie das Revisionsgesuch betreffend die Steuerperiode 2010 zu\nRecht abgewiesen hat.\n\nDie diversen Feststellungsanträge (Anträge 3, 6, 7, 8, 10, 11 und 13) sind schon aufgrund\nder Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren unzulässig (BGE 126 II\n300 E. 2c), soweit sie denn überhaupt den vorstehend definierten Streitgegenstand\nbetreffen. So fehlt es vorliegend etwa betreffend der Steuerperiode 2016 an einem\nAnfechtungsobjekt (vgl. Antrag 13 und die betreffenden Ausführungen in der\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n9\n\nRekursschrift). Allfällige – für dieses Verfahren irrelevante – Akteneinsichtsgesuche,\nnamentlich gestützt auf das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung\n(Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1; vgl. Antrag 14 sowie Sachverhalt lit. D), hat der\nSteuerpflichtige direkt bei der Steuerverwaltung zu stellen. Ferner fällt es auch nicht in den\nZuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts eine etwaige Strafuntersuchung \"zu\nprüfen\" (vgl. Antrag 15), aufgrund der Akten besteht zudem für das Verwaltungsgericht\nkeine Veranlassung eine Strafanzeige einzureichen. Auf die Forderungen des Rekurrenten\nin Zusammenhang mit dem angeblich missbräuchlichen Verhalten von Steuerfunktionären\nist damit nicht weiter einzugehen. Auf all diese Anträge ist folglich bereits im Vornherein\nnicht einzutreten.\n\n"}