{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-11_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_11", "Checksum": "901b1fbefb7494827d4d8f8b05585c52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:25", "Checksum": "7c809b38d11852377f036081ad2fcf99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11\nRegeste:\nKantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n 3. Es ist festzustellen, dass in den Entscheiden vom 9. Juni 2021 die Einwendungen\ndes Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sind und diese somit eine\nGehörsverletzung darstellen und somit aufzuheben sind.\n4. In jedem Falle ist dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und\ndessen Einwendungen sind vollumfänglich zu berücksichtigen und haben in den\nEntscheidungen berücksichtigt zu werden und haben nachvollziehbar in die\nEntscheidbegründung einzufliessen.\n5. Die Zuger Steuerbehörden sind zu verpflichten, sich mit den tatsächlichen\nGegebenheiten auseinanderzusetzen und diese vollumfänglich in deren Entscheide\neinzubeziehen.\n6. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zug der Steuerpflicht\nunterliegt.\n7. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zug (Gemeinde\nB.________) in der vorliegenden Periode Eigentümer einer selbstgenutzten\nLiegenschaft ist.\n8. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Periode seinen\nGeschäftssitz in der eigenen Liegenschaft in B.________ hat.\n9. Sollte die Tatsache des Geschäftsortes in B.________ seitens der Zuger\nSteuerbehörden weiterhin unterdrückt werden, sind diese zu verpflichten, den\nNachweis\neines anderen Geschäftsortes zweifelsfrei zu belegen.\n10. Es ist festzustellen, dass auch für die Erhebung von AHV-Beiträgen eine ordentliche\nVeranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens aus der in B.________ erfolgten\nselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich ist.\n11. Es ist festzustellen, dass die Zuger Steuerbehörden verpflichtet sind, das AHVpflichtige selbständige Erwerbseinkommen der AHV-Ausgleichskasse ordentlich zu\nmelden.\n12. Die Zuger Steuerbehörden sind damit nicht nur zu verpflichten auf die Einsprachen\nvollumfänglich einzutreten, sondern auch eine korrekte Meldung an die\nAusgleichskasse zu gewährleisten.\n13. Es ist festzustellen, dass die Veranlagungen 2010 bis 2015 (2016) in Ermangelung\nvon konkreten Werten aus der dem Beschwerdeführer teilweise gehörenden\nAktiengesellschaft gar nicht möglich waren und damit in jedem Falle zu revidieren\nsind.\n14. Die Zuger Steuerbehörden sind zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in sämtliche\nSteuerakten Einsicht zu gewähren; und insbesondere sind dem Beschwerdeführer\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n6\n\nsämtliche zwischen den Zuger und Luzerner Steuerbehörden erfolgte\nKorrespondenzen und weitere Dokumente inkl. Gesprächs- und Aktennotizen etc.\nzuzustellen.\n15. Das Beschwerdeverfahren ist ohne Erhebung eines Kostenvorschusses und\ninsgesamt für den Beschwerdeführer kostenfrei durchzuführen.\n16. Es ist eine Strafuntersuchung gegen einzelne Steuerfunktionäre zu prüfen.\n17. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nC. Da der Rekurrent seinen Rekurs vom 12. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) gegen\nzwei Entscheide und damit gegen zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte richtete,\neröffnete das Verwaltungsgericht zwei Verfahren (A 2021 11 betreffend die Veranlagung\nder Kantonssteuer 2011–2015 und A 2021 12 betreffend die Revision der Kantonssteuer\n2010) und verlangte in beiden je einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.–, zu bezahlen bis\n13. August 2021.\n\nD. Mit Schreiben vom 12. August 2021 beantragte der Rekurrent die Ratenzahlung\nder verlangten Kostenvorschüsse. Zudem seien die Zuger Steuerbehörden gestützt auf\ndas Öffentlichkeitsgesetz zu verpflichten, ihm sämtliche zwischen diesen und den\nLuzerner Steuerbehörden seit 2008 erfolgten und ihn betreffenden Korrespondenzen und\nAktenvermerke etc. vollumfänglich offenzulegen. Weiter sei die Zuger Steuerverwaltung zu\nverpflichten, sich zum Inhalt seines Schreibens vom 27. April 2021 in Sachen\n\"Untersuchung auf Amtsmissbrauch, etc.\" an die Geschäftsleitung der Luzerner\nSteuerbehörden zu äussern. Darin werde ausgeführt, dass einzelne Luzerner\nSteuerfunktionäre deren Amt missbraucht hätten und es damit nicht auszuschliessen sei,\ndass auch die Zuger Steuerverwaltung von diesen getäuscht worden sei.\n\nE. Mit Verfügungen vom 16. August 2021 gewährte der Vorsitzende der\nabgaberechtlichen Kammer dem Rekurrenten für die Kostenvorschüsse in den Verfahren\nA 2021 11 und A 2021 21 ausnahmsweise und einmalig eine Fristerstreckung bis\n12. November 2021. Ferner wurde der Rekurrent darauf aufmerksam gemacht, dass er\nseine Akteneinsichtsbegehren direkt gegenüber der Steuerverwaltung geltend zu machen\nhabe. In der Folge bezahlte der Rekurrent beide Kostenvorschüsse innert der erstreckten\nFrist.\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n7\n\nF. Die Steuerverwaltung beantragte im Verfahren A 2021 11 mit Vernehmlassung\nvom 3. Dezember 2021, auf den Rekurs sei nicht einzutreten und der Einspracheentscheid\nvom 9. Juni 2021 zu bestätigen.\n\nIm Verfahren A 2021 12 beantragte sie am 16. Dezember 2021 gleichermassen, dass auf\nden Rekurs nicht einzutreten und der Revisionsentscheid vom 9. Juni 2021 zu bestätigen\nsei.\n\n"}