{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-11_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde10c11b9c08bd08fdaf85996e5081c9750acd02477ada6e956ed790b26d11530fd9a8b78b3b4cea93746d543b2090807e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_11", "Checksum": "901b1fbefb7494827d4d8f8b05585c52"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:25", "Checksum": "7c809b38d11852377f036081ad2fcf99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.04.2022 A 2021 11\nRegeste:\nKantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 12. April 2022 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nRekurrent\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer 2011–2015 / Kantonssteuer 2010\n(Nichteintreten)\n\nA 2021 11 / A 2021 12\n2\n\nA.\nA.a A.________ wohnte vor 2003 in B.________/ZG, wo ihm eine Liegenschaft\ngehört. Im Jahr 2003 liess er in C.________/LU ein Mehrfamilienhaus erstellen und\nbewohnte darin spätestens seit Ende September 2003 eine der Wohnungen. In der Folge\nlag er in verschiedenen – bis ans Bundesgericht geführten – Verfahren mit den\nSteuerbehörden des Kantons Luzern bezüglich seines Steuerwohnsitzes im Streit. Seit\ndem Bundesgerichtsurteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008, womit die unbeschränkte\nSteuerpflicht von A.________ im Kanton Luzern ab Beginn der Steuerperiode 2003\nletztinstanzlich bestätigt wurde, besteuerte die Steuerverwaltung des Kantons Zug ihn als\nzum Kanton Zug wirtschaftlich zugehörig, das heisst sie besteuerte sein im Kanton Zug\ngelegenes Grundeigentum sowie Einkommen und Aktiven aus einer im Kanton Zug\nausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. In der Folge kam es auf Ersuchen des\nSteuerpflichtigen in der Frage der steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu weiteren Verfahren,\ndie bis vor Bundesgericht führten.\n\nA.b In Urteil 2C_327/2014 vom 15. Januar 2015 gelangte das Bundesgericht zum\nErgebnis, in der Steuerperiode 2003 sei der Steuerpflichtige im Kanton Luzern kraft\npersönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt (E. 4.1) und im Kanton Zug aufgrund\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (E. 5.2). Entsprechend war die\ngegenläufige rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons\nZug vom 7. Juni 2006 zufolge aktueller interkantonaler Doppelbesteuerung aufzuheben.\n\nA.c Bezüglich der Steuerperiode 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons\nLuzern den Steuerpflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie davon ausging,\ndass der steuerrechtliche Wohnsitz auch weiterhin im Kanton Luzern liege. Die\nSteuerkommission des Kantons Luzern trat infolge Fristversäumnisses nicht auf die\nerhobene Einsprache ein. Das Kantonsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde\nab, worauf das Bundesgericht auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht eintrat\n(BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018).\n\nA.d Auch zu den Steuerperioden 2010–2015 reichte der Steuerpflichtige die\nSteuererklärungen im Kanton Luzern trotz Mahnung nicht ein, was dazu führte, dass die\nSteuerverwaltung Luzern abermals Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen\nvornahm und unverändert davon ausging, dass der Steuerpflichtige weiterhin im Kanton\nLuzern persönlich zugehörig sei. Mangels erbrachten Unrichtigkeitsnachweises trat die\nSteuerkommission Luzern auf die Einsprachen des Steuerpflichtigen nicht ein. Das\n\nUrteil A 2021 11 / A 2021 12\n3\n\nKantonsgericht wies das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab und trat\nauf die Rechtsmittel nicht ein, da der Kostenvorschuss (dazu BGer 2C_213/2018 vom 8.\nMärz 2018) nicht rechtzeitig geleistet worden war. Das Bundesgericht trat seinerseits auf\ndas Fristwiederherstellungsgesuch und die verspätete Beschwerde nicht ein (BGer\n2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019). Auch in den Steuerperioden 2010–2015 lag daher –\ngemäss den rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Luzern – das\nHauptsteuerdomizil im Kanton Luzern und das Nebensteuerdomizil im Kanton Zug.\n\nA.e Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hielt in der Veranlagung zur Steuerperiode\n2010 an der seit dem Bundesgerichtsurteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008 von ihr\nbefolgten Sichtweise fest, wonach der Steuerpflichtige im Kanton Zug nur wirtschaftlich\nzugehörig und daher in diesem Kanton ausschliesslich auf Grundlage des dortigen\nGrundeigentums und der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu besteuern\nsei. Zudem bestimmte sie in ihrer Eigenschaft als Sitzkanton den Vermögenssteuerwert\nder Aktien der \"D.________ AG\" (seit 2019: in Liquidation). Der Steuerpflichtige erhob\nEinsprache, worauf die Steuerverwaltung Zug den Vermögenssteuerwert der Aktien\nermässigte und namentlich die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die\nGeschäftsaktiven – unter Berufung auf das zwischenzeitlich ergangene\nBundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 – dem Kanton Luzern zur\nBesteuerung zuwies. Dadurch schloss die Steuerverwaltung Zug sich der\nSteuerverwaltung Luzern an, die den Standpunkt eingenommen hatte, der Steuerpflichtige\nunterhalte im Kanton Zug keine Betriebsstätte.\n\n"}