1. Der Rekurs und die Beschwerde werden teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Kosten der Renovation des Badezimmers Fr. 25'198.– betrugen, wovon Fr. 20'833.– als werterhaltende Aufwendungen zum Steuerabzug zuzulassen sind. Im Übrigen werden der Rekurs und die Beschwerde abgewiesen und die Sache im Sinne der Erwägung 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Dem Rekurrenten werden Gerichtsgebühren von Fr. 1'000.– auferlegt. Unter Verrechnungen mit dem vom Rekurrenten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– sind ihm Fr. 600.– zurückzuerstatten.