Folglich sind dem Rekurrenten Fr. 600.– zurückzuerstatten. Der zu 50 % unterliegenden Steuerverwaltung darf das Verwaltungsgericht keine Kosten auferlegen (§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 24 Abs. 1 VRG). Dem nicht durch eine Fachperson vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG). Urteil A 2020 9 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________