Fr. 25'288.– gehandelt (vgl. E. 3.4 vorne). Die Rekursgegnerin wollte davon lediglich Fr. 16'859.– zum Abzug zulassen. Der Streitwert des Falles beträgt somit Fr. 8'429.– (Fr. 25'288.– minus Fr. 16'859.–). Zuzubilligen ist nunmehr ein Abzug von Fr. 20'833.–, das heisst der Rekurrent kann Fr. 4'455.– weniger abziehen als von ihm verlangt, womit er gemessen am Streitwert zu rund 50 % unterliegt. Damit sind ihm 50 % der Gerichtskosten anzulasten (Fr. 1'000.–), welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– zu verrechnen sind. Folglich sind dem Rekurrenten Fr. 600.– zurückzuerstatten.