Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Aufgrund der erforderlichen Einzelfalluntersuchung war der Arbeitsaufwand des Gerichts im vorliegenden Fall vergleichsweise gross. Dementsprechend sind die Gerichtsgebühren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der Rekurrent beantragte, es seien die gesamten beim Umbau des Bads angefallenen Kosten zum Abzug zuzulassen. Dabei hätte es sich um einen Betrag von Urteil A 2020 9 18