4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs und die Beschwerde teilweise gutzuheissen sind und die tatsächlichen werterhaltenden und wertvermehrenden Unterhaltskosten des Rekurrenten, die bei ihm für den Umbau des Bades angefallen sind, zu berücksichtigen sind. Es ist festzustellen, dass die Kosten des Umbaus im Bad (gerundet) Fr. 25'198.– betrugen. Davon sind Fr. 20'833.– (gerundet) als werterhaltende Aufwendungen zum Abzug zuzulassen. Die Sache ist an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, welche das steuerbare Einkommen 2018 entsprechend neu festzusetzen und die Einkommenssteuer für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer neu zu berechnen hat.