3.7 Bei der Anwendung der Pauschalisierungsregel auf das Total der ausgewiesenen Umbaukosten von Fr. 25'197.95 wären 66 % (Fr. 16'798.65) abzugsfähig und 33 % (Fr. 8'399.30) nicht. Die Einzelfallanalyse hat indessen ergeben, dass Aufwendungen von Fr. 20'832.85 (bzw. von rund 83 %) als werterhaltend zu qualifizieren und damit steuerrechtlich abzugsfähig sind. Dies ist eine durchaus erhebliche Abweichung, womit festzustellen ist, dass die Anwendung der Pauschalisierungsregel gemäss Zuger Steuerbuch in diesem Fall zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Pauschalisierungsregel ausnahmsweise die Anwendung zu versagen.