Der Umstand, dass anlässlich des Umbaus anstelle von zwei separaten Apparaten (Handtuchhalter und Radiator) ein einziger (Handtuchradiator) angebracht wurde, stellt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts eine eher geringfügige Komfortverbesserung dar; denn das Badezimmer verfügt nach wie vor über eine Heizvorrichtung und, wie sich anhand der Bilder nachvollziehen lässt, ist die Platzersparnis hinter der Badezimmertüre infolge des dort nicht mehr vorhandenen Heizkörpers gering.