In der Duplik legte die Rekursgegnerin dar, vor dem Umbau seien zwei Elemente (Handtuchhalter und Radiator), nach dem Umbau hingegen lediglich ein Element (Handtuchradiator) vorhanden gewesen, was eine Komfortverbesserung darstelle und als wertvermehrende Aufwendung zu qualifizieren sei (Duplik, S. 3). Der Umstand, dass anlässlich des Umbaus anstelle von zwei separaten Apparaten (Handtuchhalter und Radiator) ein einziger (Handtuchradiator) angebracht wurde, stellt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts eine eher geringfügige Komfortverbesserung dar;