So machte die Rekursgegnerin dort erstmals geltend, vor dem Umbau habe sich neben der Türe lediglich ein Handtuchhalter befunden und neu befinde sich dort ein Radiator (Vernehmlassung, S. 4). In der Duplik legte die Rekursgegnerin dar, vor dem Umbau seien zwei Elemente (Handtuchhalter und Radiator), nach dem Umbau hingegen lediglich ein Element (Handtuchradiator) vorhanden gewesen, was eine Komfortverbesserung darstelle und als wertvermehrende Aufwendung zu qualifizieren sei (Duplik, S. 3).