befindet sich an gleicher Stelle ein Handtuchradiator (Beilage 3 "alt" und "neu" des Rekurrenten). Mit der Replik reichte der Rekurrent ein weiteres Foto ein, auf dem ein an der Wand hinter der Badezimmertüre angebrachter Radiator ersichtlich ist (Beilage 6 des Rekurrenten). Dieses Foto ist beweisrechtlich zu würdigen, sah sich der Rekurrent doch erst durch die Ausführungen der Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung zu dessen Einreichung veranlasst. So machte die Rekursgegnerin dort erstmals geltend, vor dem Umbau habe sich neben der Türe lediglich ein Handtuchhalter befunden und neu befinde sich dort ein Radiator (Vernehmlassung, S. 4).