Sie wurden somit ersetzt, was zunächst gegen eine Wertvermehrung spricht. Eine Rechnung für das auf dem Bild des neuen Badezimmers ebenfalls ersichtliche Waschtischmöbel hat der Rekurrent nicht eingereicht (vgl. auch die handschriftliche Erläuterung auf dem Bild in Beilage 3 "neu" des Rekurrenten). Dieses Möbel fällt für die weiteren Überlegungen somit ausser Betracht. Wie eine Recherche im Internet ergibt, handelt es sich bei den von der Firma M._