Urteil A 2020 9 13 Auftragsbestätigung (Beilage 5 des Rekurrenten) zu entnehmen, dass es sich dabei im Wesentlichen um eine Badewanne, einen Badewannenträger, eine Handbrause inklusive weiteres Badewannenzubehör, einen Waschtisch, einen Spiegelschrank und ein Wandklosett mit Klosettsitz gehandelt hat. Diese Vorrichtungen befanden sich bereits vor dem Umbau im Badezimmer, wie auf den Fotos ersichtlich ist. Sie wurden somit ersetzt, was zunächst gegen eine Wertvermehrung spricht.