Wäre die Asbestprobe positiv ausgefallen, hätte die Wohnung stark an Wert verloren und es hätte sich ein erhöhter Sanierungsbedarf ergeben. Dieser Sanierungsbedarf ist aufgrund des negativen Ergebnisses nicht eingetreten. Der Rekurrent wusste nach der Abklärung, dass die Wohnung im aktuellen Wert erhalten werden kann. Die mit der Asbestabklärung zusammenhängenden Kosten von Fr. 600.– (ohne MWST) bzw. von Fr. 646.20 (inkl. MWST) sind somit als Unterhaltenskosten zu qualifizieren. Was die Apparatelieferung der Firma M.________ im Umfang von Fr. 6'443.30 (ohne MWST) bzw. Fr. 6'939.45 (inkl. MWST) betrifft, so ist der vom Rekurrenten eingereichten