3.6.3.2 Rechnung der I.________ vom 22. Oktober 2018 (Beilage zur Steuererklärung in Beilage 1 der Rekursgegnerin): Bei den Abdeckarbeiten, dem Anstrich der Decke im Bad und dem Schleifen, Reinigen und Spachteln des Vorhangbretts handelt es sich um Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Umbau eines Bades üblich sind und zu durchschnittlichen Preisen (Fr. 485.– inkl. MWST, gerundet) in Rechnung gestellt wurden. Die in derselben Rechnung aufgeführten Arbeiten im Eingangsbereich, Gang und Wohnzimmer wurden im Einspracheverfahren als vollumfänglich abzugsfähig qualifiziert und sind vorliegend nicht zu beurteilen (vgl. E. 3.4 oben).